Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1. Art und Werbeteam GmbH, nachfolgend AWT genannt, macht diese Geschäftsbedingun- gen zum Gegenstand und Inhalt eines jeden von ihr unterbreiteten Angebots und führt ihrerteilte Aufträge ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen aus, soweit nicht mi Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

1.2. Diese Geschäftsbedingungen werden auch dan Vertragsinhalt, wen sie dem Vertrags- partner nicht mit dem Angebot zugeleitet oder sonstwie vor Abschluß des Vertrages

übergeben und zur Kenntnis gebracht worden sind, der Vertragspartner jedoch Kauf-

mann mi Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ist und er aufgrund früherer Geschäfts-

verbindung, sei es durch früheren Vertragsschluß, frühere Angebote seitens AWT oder frühere Geschäftsverhandlungen mti AWT, Kenntnis von den Geschäftsbedingungen erhaltenhat.

1.3. Algemeine Geschäfts- oder Vertragsbedingungen eines Kunden werden selbst dann nicht Bestandteil oder Inhalt des Vertrages mit AWT, wenn der Kunde sie regelmäßig auch für Bestellungen oder Auftragserteilungen verwendet.

Gestaltungsfreiheit undVorlagen, Lieferzeiten

2.1. Bei der Auftragsausführung ist AWT hinsichtlich der Gestaltung geistiger Schöpfungen frei. Soweit vereinbart, sind bei der Gestaltung vom Kunden zur Verfügung gestellte Vorlagen (z.B. Fotos, Texte, Modele, Muster und ähliches) zu berücksichtigen, unter der Voraussetzung, daß der Kunde den Nachweis dafür geführt hat, daß er zu der ent- sprechenden Verwendung der Vorlagen berechtigt ist.

2.2. Angaben über Erstellungsdaten und Lieferzeiten sind mi Hinblickauf denkreativenCha• rakter der auftragsgemäßen Leistungen unverbindlich. AWT steht für Lieferfristen und -Terminenur ein, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.

3. Fremdleistungen

AWT ist berechtigt, ale zur Auftragserfüllung erforderlichen Fremdleistungen mi Namen

und für Rechnung des Kunden uz vergeben. Der Kunde ist verpflichtet, AWT von jed• weder Inanspruchnahme aus solchen Verträgen freizuhalten.

4. Urheber- und Nutzungsrechte, Rechtsübertragungen

4.1. Sämtliche von AWT angefertigten Entwürfe, Werkzeichnungen, Druckvorlagen, Modelle, Muster u.a. sind als persönliche geistige Schöpfungen durchdas Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Bestimmungen auch dann gelten sollen, wenn die erforderliche Schöpfungshöhe §( 2UrhG) nicht erreicht ist. Vorgenannte von AWT erbrachte Leistun- gen dürfen weder mi Original noch mi Rahmen einer Reproduktion verändert werden; ebensounzulässig ist die Nachahmung -auch von Teilen -urheberrechtlichgeschützter Werke.

4.2. AWT gestattetdem Kunden gegen Zahlung der vereinbarten Vergütungdie Verwendung der vertragsgegenständlichen Arbeiten und Leistungen für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck mi vereinbarten räumlichen und zeitlichen Umfang und räumt dem Kunden, beschränkt auf den vorgenannten Rahmen und Umfang, das aus- schließliche Nutzungsrecht gemäß § 13 UrhG an den vertragsgegenständlichen Arbeiten und Leistungen ein, unter der aufschiebendenBedingung, daß der Kunde ale nach dem Vertrag geschuldeten Vergütungen an AWT gezahlt hat.

4.3. Jede anderweitige und/oder weitergehende Nutzung der von AWT gelieferten Arbeiten und Leistungen ist ohne vorherigeZustimmung seitensAWT und ohne vorherige Zahlung einer von AWT geforderten oder mitdem Kunden hierzu vereinbarten zusätzlichenVer- gütung für dieÜbertragung eines erweitertenodereines weiteren Nutzungsrechts nicht gestattet.

4.4. Unbeschadet verstehender Regelungen ist AWT berechtigt, dei Urheberschaft ihrer Arbeiten und Leistungen durch Anbringung ihres Logos oder einerentsprechendeniden- tifizierenden Bezeichnung kenntlichzu machen, wobei hinsichtlich Art und Größe der Kennzeichnung auf dei vom Kunden beabsichtigte Nutzung, B.z die Werbewirkung, Rücksicht zu nehmen ist.

Vergütungen, Sonderleistungen, Zahlungsbedingungen und Verzug 5.1. Entwürfe und Werkzeichnungen/Druckvorlagen bilden ni der Regel zusammen mit der

Einräumung der Nutzungsrechte eine einheitliche Leistung, für die sich die Vergütung zusammensetzt:

• aus dem Entwurfshonorar

• aus dem Entgelt für die Übertragung von Nutzungsrechten (Nutzungshonorar)

• aus dem Honorar für Werkzeichnungen/Druckvorlagen.

5.2. Erstreckt sich der Vertrag nur auf die Lieferung von Entwürfen und/oder Werkzeich- nungen/Druckvorlagen, beinhaltet dei dann vereinbarte vertragliche Vergütung das Nu-t zungshonorar nicht.

5.3. Soweit bei Abschluß des Vertrages weder Festpreise noch die Abrechnung nach Auf- wandzu festen Stundensätzen vereinbart worden ist, wird die Vergütung auf der Grund- lage des Vergütungstarifvertrages V(TV) für Design-Leistungen arbeitnehmerähnlicher freier Mitarbeiter ni der bei Vertragsschluß geltenden Fassung berechnet.

5.4. Soweit nicht anders vereinbart, sit die Vergütung zwei Wochen nach Ablieferung der vertragsgegenständlichen Arbeiten und Leistungen an den Kunden zur Zahlung fälig. Werden vereinbarungsgemäß zuvor Teilarbeiten bzw. Teilleistungen geliefert, i s tein entsprechendes Teilhonorar zwei Wochen nach dessen Auslieferung an den Kunden fal- gil. Erstreckt sich dei Ausführung der inAuftrag gegebenenArbeitenüber einen länge. ren, insbesondere mehrmonatigen Zeitraum oder muß AWT zur Durchführung des Auftrages finanzielle Vorleistungen (2B.. mi Hinblick auf Fremdaufträge) erbringen, ist AWT berechtigt, angemessene Abschlagsleistungen zu verlangen und zwar ni Höhe von einem Drittel der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung sowie ni Höhe eines weiteren Drittels, sobald 50 %der ni Auftrag gegebenen Arbeiten und Leistungen erstellt sind.

5.5. Dei Vergütung ist vom Kunden ohne jeden Abzug uz zahlen. Bei Zahlungsverzug kann AWT Verzugszinsen ni Höhe von 4 %über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, daß der Verzugsschaden geringer ist.

5.6. Dei vereinbarten Vergütungen sind Nettobeträge,die sich zuzüglich Mehrwertsteuer ni jeweilsgültiger Höhe verstehen.

5.7. Vorstehende Regelungen gelten entsprechend für Sonderleistungen, z.B. Umarbeitung

oder Änderung von Werkzeichnungen bezüglich abgenommener Entwürfe, Manuskript- studien, Drucküberwachungen usw.

5.8. Beträge, die AWT mi Rahmen der Ausführung des Auftrages beziglich der Vergabe von Leistungen an Dritte verauslagt hat der Kunde unabhängig von vorstehend getroffenen Regelungen innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungslegung zu erstatten. Entspre. chendes gilt für sonstige, vom AWT mi Rahmen der Ausführung des Auftrages getragene Aufwendungen, z.B. für Kurierfahrten, Ersatz für technische Nebenkosten, insbesonde• re für spezielle Materialien,Reproduktionen usw.

5.9. Soweit für dieordnungsgemäße Durchführung des AWT erteilten Auftrags Reisen erfor- derlich sind, hat der Kunde die damit verbundenen Kosten und Spesen an AWT gegen Rechnungslegung zu erstatten. mI übrigen sind Reisekosten und -spesen nur erstat. tungsfähig, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.

5.10. Aufträge für Werbemittelstreuung erteilt AWT ebenfalls ausschließlich mi Namen und auf Rechnung des Kunden, und z w a rzu den jeweiligen Geschäftsbedingungenund Preis- listen der Werbeträger. Für die Abrechnung gelten die vorstehenden Bestimmungen ent• sprechend.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. AWT räumt an ihren Arbeiten und Leistungen grundsätzlich nur Nutzungsrechte ein und überläßt dem Kunden entsprechend dem Besitz an Entwürfen. Werkzeichnungen und Druckvorlagen, ohne daß hiermit eine Ubertragung des Eigentums verbunden ist.

6.2. Soweit nicht anderesvereinbart, hat der Kundedie him überlassenen Originale an AWT zurückzugeben, sobald sie für die vertragsgegenständliche Nutzung mi vereinbarten Rahmen und Umfang nicht mehr benötigt werden. Dei Rücksendung erfolgt auf Gefahr und auf Kostendes Kunden.

7. Abnahme, Gewährleistung

7.1. Der Kunde hat die him vom AWT abgelieferten Arbeiten und Leistungen uz prüfen und etwaige Mängel und Fehler innerhalb einer Frist von 10Tagen gegenüber AWT schrift. lich unter detaillierter Beschreibung des Erscheinungsbildes der Fehler oderMängel zu rügen, anderenfalls gelten die Arbeiten und Leistungen als abgenommen. Vom Kunden

festgestellte und reklamierte Mängel hat AWT, unverzüglich zu beseitigen. Mit der Beseitigung solcher Fehler sind die von AWT abgelieferten Arbeiten und Leistungen abgenommen. Stellt der Kunde nach der Abnahme und innerhalb der Gewährleistungs- frist gemäß Ziffer 7.3. Mängel oder Fehler fest, hat er diese ebenfalls schriftlich und unter detaillierter Beschreibung des Erscheinungsbildes AWT anzuzeigen. Für solche Mängel und Fehler leistet AWT Gewährleistunggemäß Ziffer 7.2.

7.2. Soweit AWT zur Gewährleistung verpflchtet ist, kann AWTnach eigener Wahl die bean- standeten Arbeiten und Leistungen nachbessern oder – gegen deren Rückgabe • dem Kunden entsprechenden Ersatz liefern. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehl, ist der Kunde berechtigt, die Herabsetzung der Vergütung oder dieRück. gängigmachung des Vertrages uz verlangen. Zur Gewährleistung ist AWT alerdings nicht verpflichtet, wenn der Kunde oder ni seiner Einflußsphäre ein Dritter an den ver- tragsgegenständlichen Arbeiten oder Leistungen Veränderungen vorgenommen haben, die ursächlich fürdie Fehler oder Mängel sind.

7.3. Dei Gewährleistungsfrist beträgt 6Monate, sie beginnt mti der Abnahme. Dei Erfülung von Gewährleistungsansprüchen bewirkt keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist.

7.4. Soweit AWT zur Durchführung des Auftrages erforderlicheFremdleistungen vergeben hat, sind die jeweiligen Auftragnehmer/Vertragspartner keine Erfüllungsgehilfen von AWT, die mithin weder Gewährleistung noch Haftung für Leistungen und Arbeitsergeb- nisse solcher Auftragnehmer/Vertragspartner übernimmt, soweit einem solchen Aus- schluß gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

8. Genehmigung von Entwürfen, Haftung, Rechtsschutz

8.1. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung trägt alein der Kunde. Mti der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Werkzeichnungen/Druckvorlagen übernimmt der Kunde auch dieVerantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text: eine Haftung von AWT für vom Kunden freigegebene Entwürfe, Reinzeichnungen usw. ist, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. ausdrücklich ausgeschlossen.

8.2. AWT haftet insbesondere nicht für ni der Werbung enthaltene Sachaussagen über Pro- dukte und Leistungen des Kunden. Ebensowenig haftet AWTdafür, daßvon ihr mi Rah- men der Ausführung des Auftrages gelieferte Ideen, Anregungen, Konzepte, Entwürfe usw. schutz- oder eintragungsfähig mi Sinne der patent- muster-, urheber- undoder warenzeichen-rechtlicher Bestimmungen sind. Es ist alleinige Aufgabe und alleiniger Verantwortungsbereich des Kunden, zu prüfen, ob von him beabsichtigte Veröffentli- chungen, Werbemaßnahmen usw. gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts,des Urhe berrechts, des Warenzeichenrechts oder ähnlicher Bestimmungen sowie gegen
g e s e t z l i c h e Regelungen zum Verbraucherschutz usw. verstoßen. AWT ist nicht beauf. tragt, Untersuchungen ni entsprechender Richtung anzustellen, jedoch verpflichtet, den Kunden auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bekannt werden.

8.3. Der Kunde ist verpflichtet. AWT auf erstes Anfordern bezüglichiedweder außergericht. lichen oder gerichtlichen Inanspruchnahme von a l l e nSchadensersatzforderungen, Kosten und Gebühren für den Fall freizuhalten. daß vom Kunden unter Verwendung von AWT gelieferter Arbeiten und Leistungen durchgeführte Veröffentlichungen, Werbe• maßnahmen usw. gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts oder anderer Gesetze und Verordnungen verstoßen,

9. Schlußbestimmungen, Erfüllungsort, Gerichtsstand

9.1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam, nichtig oder nicht durchführ-

bar sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages insgesamt hiervon unberührt. nI einem solchen Fal ist die unwirksame nichtige oder undurch- führbare Regelung durch eine rechtlich zulässige bzw. durchführbare Regelung zu ersetzen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichenZweck der nichtigen oder undurch- führbaren Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn sich bei Durch- führung des Vertrages eine ausfüllungsbedürftige Lücke ergibt.

9.2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

9.3. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Hamburg, wenn der Kunde Kaufmann mi Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sonder- vermögen ist.